Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden

Funwerk Chiemgau

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Miete von sog. Segways (elektronisch betriebene einachsige Roller) und die Veranstaltung von Touren und Events bei denen Segways zum Einsatz kommen (Segway-Touren), sowie für alle anderen von Funwerk Chiemgau angebotenen Aktivitäten. Im Folgenden sind „Mieter“ solche Kunden, die bei uns Segways buchen bzw. mieten, und „Teilnehmer“ solche Kunden, die an Segways-Touren bzw. Events teilnehmen.
(2) Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten diese AGB in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Miete oder die Veranstaltung von Segway-Touren und anderen von Funwerk Chiemgau angebotenen Aktivitäten mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss, Stornierung und Umbuchung

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Buchung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Buchung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 30 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform, z.B. per E-Mail, erklärt werden (Buchungsbestätigung). Zusammen mit der Buchungsbestätigung erhält der Kunde eine Rechnung über den Gesamtpreis der gebuchten Leistungen.
(2) Die Stornokosten  für Einzelpersonen betragen vor Tour-/Mietbeginn:
bis 2 Wochen 25%
bis 1 Woche 50%
bis 3 Tage 75 %          mit Beginn des 3ten Tages fallen 100% Stornokosten an. 
Umbuchungen sind auf Anfrage bis 14 Tage vorher kostenlos möglich. Danach sind Umbuchungen nur nach Übernahme der uns evtl. durch die Umbuchung entstehenden zusätzlichen Kosten möglich. Dazu gehören insbesondere Kosten, die uns aufgrund der zusätzlichen Anmietung von Fahrzeugen entstehen. Bei kurzfristigen Umbuchungen bis 3 Tage vorher wird eine Bearbeitungsgebühr von 25 % fällig. Ab 3 Tage vorher ist keine Umbuchung möglich.

§ 3 Preise, Zahlung und Kaution

(1) In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Außer es wird im Angebot anders angegeben.
(2) Rechnungsbeträge sind sofort nach Buchung fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Rechnungsbeträge sind während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Bei Übergabe des Fahrzeugs hat der Mieter für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit eine Geldsumme in Höhe des Dreifachen der vereinbarten Miete (Kaution), mindestens jedoch in Höhe von 500,00 EUR, zu leisten. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.

§ 4 Einweisung, Übergabe Segway, e-Bike u.a.

(1) Vor Übergabe des Segway/e-Bike und alle anderen von Funwerk Chiemgau angebotenen  Leihangebote, wird der Kunde von Funwerk Chiemgau in die Funktionsweise und Nutzung  eingewiesen.
(2) Der Kunde muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
(3) Dem Kunden wird der Segway/e-Bike voll aufgeladen bzw. ausreichend für die gebuchte Tour aufgeladen übergeben.

§ 5 Persönliche Voraussetzungen von Kunden und Fahrern

(1) Der Kunde oder, bei juristischen Personen, sein Vertreter muss mindestens 18 Jahre alt sein. Darüber hinaus muss jeder Kunde oder Fahrer alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
– Einen gültigen Mofa- oder Pkw-Führerschein besitzen (Fahrerlaubnisklasse M),
– Mindestens 45 kg, höchstens 119 kg wiegen,
– Einen Helm und festes Schuhwerk tragen.
(2) Kunden oder Fahrer können von der Benutzung des Segway oder von der Teilnahme an oder Fortsetzung der Tour ausgeschlossen werden, wenn sie aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer persönlichen Fähigkeiten zur Führung eines Segway ungeeignet sind. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die – alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss anderer bewusstseinsverändernder Mittel (Drogen, Medikamente) stehen
– körperliche oder geistige Behinderungen haben, die die sichere Benutzung eines Segway beeinträchtigen;
– auch nach Einweisung (§ 4 II) durch unser Personal nicht in der Lage sind, einen Segway sicher zu bedienen;
– sich im Strassenverkehr aggressiv verhalten;
– bei der Benutzung eines Segway keinen Helm oder kein festes Schuhwerk tragen;
– Anordnungen unseres Personals wiederholt keine Folge leisten.

§ 6 Berechtigte Fahrer

(1) Zur Führung eines Segway ist nur berechtigt, wer die in § 5 I genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nicht ungeeignet im Sinne des § 5 II Satz 2 ist.
(2) Bei Mietverträgen darf das gemietete Fahrzeug/ eBike außer vom Mieter auch von weiteren Fahrern, bei Anmietungen von Firmen von deren beauftragten Mitarbeitern geführt werden. Vor- und Zunamen sowie Geburtsdaten dieser Fahrer sind bei der Buchung anzugeben. § 4 II gilt entsprechend für jeden weiteren Fahrer.
(3) Bei Teilnahme an einer Segway-Tour/e-Bike-Tour darf das Fahrzeug nur von demjenigen Teilnehmer geführt werden, dem das Fahrzeug überlassen wurde.

§ 7 Nutzung des Fahrzeugs

(1) Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern.
(2) Bei Teilnahme an einer Segway-Tour hat der Kunde den Anweisungen unseres Personals strikt Folge zu leisten. Insbesondere muss der Kunde unserem Personal gestatten, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu drosseln, wenn und soweit dies unserem Personal aufgrund der Fahrweise des Kunden oder aufgrund der Verkehrs- oder Straßenverhältnisse erforderlich erscheint.

§ 8 Rückgabe des Fahrzeugs

(1) Nach Ablauf der Mietzeit oder nach Ende der Segway-Tour ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug an uns zurückzugeben.
(2) Ist der Kunde Mieter, so hat er den gemieteten Segway voll aufgeladen zurückzugeben. Wird der Segway nicht voll aufgeladen, hat der Mieter uns eine Servicegebühr in Höhe von 75,00 Euro.
(3) Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen.

§ 9 Pflichten des Mieters / Fahrers bei Unfall, Diebstahl oder sonstigen Schäden

(1) Im Schadensfall aufgrund Unfalls, Diebstahls oder aufgrund sonstiger Schäden ist der Mieter / Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
Insbesondere muss der Mieter / Fahrer
– sofort die Polizei hinzuziehen, und zwar auch bei geringfügigen Schäden oder bei Unfällen ohne Beteiligung  Dritter,
– bei Diebstahl Anzeige erstatten,
– Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten
Fahrzeuge notieren und eine Skizze vom Ort des Schadensfalles anfertigen,
– angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das vermietete Fahrzeug treffen.
Der Mieter / Fahrer darf außerdem kein Schuldanerkenntnis abgeben und sich solange nicht vom Ort des Schadensfalles entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.
(2) Der Mieter / Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich Segtour Chiemgau anzuzeigen. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter / Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere an uns herauszugeben. Der Mieter / Fahrer ist außerdem verpflichtet, uns bei der Bearbeitung des Schadensfalles zu unterstützen, insbesondere jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles erforderlich ist.

§ 10 Kündigung des Mietverhältnisses

(1)Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.
(2) Funwerk Chiemgau kann den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
– erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
– nicht eingelöste Bankeinzüge / – Schecks,
– gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
– mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
– unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch.
(3) Bei Kündigung des Mietvertrags ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an Funwerk Chiemgau herauszugeben.

§ 8 gilt entsprechend.

§ 11 Absage, Abbruch und Unterbrechung von Segway-Touren

(1) Kann eine Segway-Tour aufgrund schlechten Wetters oder anderer, von uns nicht zu vertretender Ereignisse nicht durchgeführt werden, so wird ein Ersatztermin von  Funwerk Chiemgau angeboten. In diesem Fall erhält der Kunde den von ihm gezahlten Betrag zurückerstattet.
(2) Der Kunde kann die Tour jederzeit abbrechen. Bricht der Kunde während der Einweisung die Tour ab, so berechnen wir 70 % der Teilnahmegebühr als Schadenspauschale und erstatten die verbleibenden 30 %. Dasselbe gilt, wenn der Kunde vor Beginn der Tour nach § 5 II ausgeschlossen wird oder nicht an der Tour teilnimmt. Dem Kunden bleibt in diesen Fällen der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Bricht der Kunde nach Beginn der Tour ab, so erhält er keine Erstattung.
(3) Auf Anweisung unseres Personals kann eine Tour abgebrochen werden, insbesondere bei plötzlichem Auftreten von schlechtem Wetter, bei Verletzungen von Kunden oder wegen anderer wichtiger Gründe. In diesem Fall erhält der Kunde anteilig den von ihm gezahlten Betrag zurückerstattet. Dies gilt nicht, wenn die Tour bereits 2 Stunden angedauert hat oder der Kunde gemäß § 5 II von der Fortsetzung der Tour ausgeschlossen wird. Beim Abbruch wegen Ausschlusses gemäß § 5 II hat der Kunde außerdem die Kosten für den Rücktransport des Kunden und des Fahrzeugs zu bezahlen.

§ 12 Haftung des Kunden

(1) Der Kunde haftet für während der Dauer des Mietvertrages oder für während der Tour an dem überlassenen Fahrzeug/e-Bike oder anderen angebotenen Mietgegenständen entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Die Haftung des Kunden tritt nicht ein, wenn der Kunde die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Kunden erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder, bei einem Totalschaden des Fahrzeuges/e-Bikes/Mietgegenstandes, auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges/e-Bike/Mietgegenstandes abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Kunde – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere uns entstehende Kosten und Mietausfall.
(2) Bei Überlassung des Fahrzeuges/e-Bike/ Mietgegenstandes an Dritte haftet der Kunde für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
(3) Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet uns für entstehende Gebühren und Kosten. Wir sind verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.

§ 13 Haftung Funwerk Chiemgau

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 14 Versicherungen

(1) Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 100 Mio.EUR. Der Mieter hat pro Schadensfall eine Selbstbeteiligung von 250,00 EUR zu tragen.
(2) Der in Abs. 1 genannte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein nicht im Sinne des § 6 berechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht.
(3) Bei Segwaytouren und Segwayverleih ist eine Vollkaskoversicherung im Tour-/Mietpreis mit vereinbart. Hier  gilt eine Selbstbeteiligung von 20% mindestens 500 €. Es gelten die Bestimmungen der Zurich Versicherung.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) In Streitigkeiten mit Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens in Traunstein. Wir sind dennoch dazu berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Wenn und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten. Im übrigen gelten zur Ausfüllung von Regelungslücken diejenigen Regelungen als vereinbart, die von uns und dem Kunden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart worden wären, wenn wir und der Kunde die Regelungslücken gekannt hätten.

§ 16 Datenschutz

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, Dritten zu übermitteln.

Traunstein, 06.11.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen Geschäfts-/Firmenkunden 

Funwerk Chiemgau Eventagentur

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden Funwerk Chiemgau Eventagentur Eventagentur, Inhaber Robert Weiß, Schützenstraße 58, 83278 Traunstein gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Funwerk Chiemgau ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Eventangebot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen, Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten werden. Die Angebote von Funwerk Chiemgau sind freibleibend.

3. Event-Leistungsumfang

3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.

3.2. Änderungen und/oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt Funwerk Chiemgau dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. Funwerk Chiemgau ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

3.3. Soweit  Funwerk Chiemgau Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern & Co.

4. Event-Leistung und Honorar

4.1. Der Auftraggeber stellt der Agentur unabhängig von dem vereinbarten Agenturhonorar ein Budget laut schriftlichem Kostenvoranschlag zur Verfügung. Dieses Budget darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

4.2. Wenn nicht anders vereinbart, entsteht der Entgeltanspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

4.3. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Die Agentur ist verpflichtet, nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers dieses Geld für die Durchführung der Events einzusetzen. Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber,  Funwerk Chiemgau innerhalb eines vereinbarten Zeitpunktes zur Verfügung gestellt.

4.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich.

5. Präsentation

Erhält die Agentur nach Angebotsunterbreitung keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur auf Wunsch zurückzustellen.

6. Eigentumsrecht und Urheberschutz

6.1. Alle Leistungen von Funwerk Chiemgau (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Funwerk Chiemgau darf der Kunde die Leistungen von Funwerk Chiemgau nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.

6.2. Änderungen von Leistungen von Funwerk Chiemgau durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Funwerk Chiemgau und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

6.3. Für die Nutzung von Leistungen von Funwerk Chiemgau, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist – die Zustimmung von Funwerk Chiemgau erforderlich. Dafür steht Funwerk Chiemgau und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

7. Kündigung / Stornierung

7.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Funwerk Chiemgau jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare bzw. schon erbrachter Vorleistungen.

7.2. Nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung ist keine kostenfreie Stornierung der gebuchten Leistungen möglich. Im Falle einer Stornierung bis zu 4 Wochen vor Veranstaltung fallen 50% der Gesamtkosten als Stornokosten an. Bei Stornierung ab 4 Wochen vor Veranstaltung fallen 75% der Gesamtkosten als Stornokosten an. Bei Stornierung ab 2 Wochen vor Veranstaltung fallen 100% der Gesamtkosten als Stornokosten an.

7.3. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine Kürzung des Honorars aufgrund ersparter Aufwendungen von Funwerk Chiemgau ausgeschlossen ist.

7.4. Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht Funwerk Chiemgau insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird.

7.5. Ferner, wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden.

8. Haftung

8.1. Funwerk Chiemgau verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.

8.2. Die Haftung von Funwerk Chiemgau richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch Funwerk Chiemgau, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

8.3. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadenersatzanspruch gegen Funwerk Chiemgau der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.

8.4. Soweit Funwerk Chiemgau im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt Funwerk Chiemgau derartige Ersatzansprüche auch an den Auftraggeber ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber gegen Funwerk Chiemgau keine weiteren Ansprüche zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.

8.5. Der Auftraggeber (Veranstalter) verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.

8.6. Höhere Gewalt

Ist Funwerk Chiemgau die Vermittlungsleistung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund eines Unfalls während des Transportes oder unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, und nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, ist Funwerk Chiemgau zur Leistung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert. Dauert das Leistungshindernis mehr als 2 Wochen, ist Funwerk Chiemgau zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

9. Zahlung

9.1. Rechnungen von Funwerk Chiemgau sind sofort nach Rechnungsdatum (= Lieferdatum) ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 2 Prozent p.a. über der Bankrate als vereinbart.

9.2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

10. Gewährleistung und Schadenersatz

10.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch Funwerk Chiemgau schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Schadenersatz zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die Agentur der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.

10.2. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Funwerk Chiemgau beruhen.

11. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Funwerk Chiemgau und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

12. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen Funwerk Chiemgau und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird Traunstein vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Funwerk Chiemgau ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.

13. Nebenabreden

13.1. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

13.2. Sollte eine oder mehrere in diesem Vertrag getroffene Vereinbarung rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

13.3. Ansprüche und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag können von dem Auftraggeber nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von Funwerk Chiemgau abgetreten werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.

Traunstein, 01.03.2018